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Bürgergeld

Das Bürgergeld setzt sich in der Regel aus

  • dem Regelbedarf der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und
  • den Kosten der Unterkunft (Miete inkl. Nebenkosten) und Heizung

zusammen.

Darüber hinaus können Leistungen aus dem Paket für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen rund um das Bürgergeld finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Regelbedarf

Mit dem Regelbedarf sind alle Kosten für den Lebensunterhalt, wie z.B. Nahrungsmittel, Kleidung, Kosmetikartikel und Hausrat, abgedeckt. Die jeweiligen Regelsätze können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Bürgergeldberechtigte
Alleinstehende, Alleinerziehende, 
Person mit minderjährigem Partner
502,- EUR
Partner ab Vollendung des 18. Lebensjahres 451,- EUR
erwachsene erwerbsfähige Leistungsberechtigte (unter 25 Jahre),
die keinen eigenen Haushalt führen oder ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen.
402,- EUR

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

oder Minderjährige mit volljährigen Partnern

420,- EUR
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348,- EUR
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318,- EUR

Stand ab 01.01.2023

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Wie wird der Regelbedarf ermittelt?

Auf der Webseite des Bundesarbeitsministerium erfahren Sie weitergehende Informationen.

Richtlinien des Kreises Unna

Die Richtlinien des Kreises Unna in einer mehrseitige Broschüre zusammengefasst als PDF können Sie sich hier ansehen. Sie klärt über die Anerkennung angemesserner Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und §35 SGB XII auf.

Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Unterkunft setzen sich in der Regel aus den Mietkosten der Wohnung, den Mietnebenkosten und den Heizkosten zusammen. Die Kosten für den Haushaltsstrom sind separat vom Mieter zu zahlen und werden nicht übernommen.

Grundsätzlich sind die Kosten der Unterkunft Bestandteil der Leistungen nach dem SGB II und werden übernommen, sofern diese angemessen sind. Das ist der dann der Fall, wenn die Summe aus der Netto-Kaltmiete sowie der kalten Betriebs- und Nebenkosten multipliziert mit den angemessenen Quadratmetern die Höchstgrenze nicht übersteigt.

Rechenweg: (Netto-Kaltmiete für 1qm + kalte Betriebskosten für 1qm) x Wohnungsgröße)

Die Heizkosten sind nicht in der Brutto-Kaltmiete enthalten und werden gesondert auf ihre Angemessenheit überprüft. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Berechnung ergeben sich für die Städte und Gemeinden im Kreis Unna folgende angemessene Unterkunftskosten:

Angemessene Wohnfläche

Haushaltsgröße nach Personen Wohnflächenhöchstwert
Eine Person bis 50 qm
Zwei Personen bis 65 qm
Drei Personen bis 80 qm
Vier Personen bis 95 qm
Weitere Personen zusätzlich je bis zu 15 qm mehr

Quelle: Richtlinien des Kreises Unna über die Anerkennung angemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII

Angemessenheitsrichtwerte

Angemessenheitsrichtwerte der Bedarfe für Unterkunft 2022  (Brutto-Kaltmiete)
Vergleichsraum 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen jede weitere Person
Bergkamen 382,00 450,45 553,60 654,55 749,10* 102,15
Bönen 357,00 434,20 552,80 665,00* 809,60 110,40
Fröndenberg 391,50 436,15 516,80 635,55 724,90 98,85
Holzwickede 374,50 459,55 516,80 667,85 770,00 105,00
Kamen 378,00 464,10 550,40 654,55 777,70 106,05
Lünen 370,00 461,50 543,20 670,70 776,60 105,90
Schwerte 367,50 450,45 539,20 663,10 779,90 106,35
Selm 375,00 473,20 577,60 671,65 789,80 107,70
Unna 388,50 449,80 559,20 681,15 794,20 108,30
Werne 371,00 434,85 519,20 655,50 762,30 103,95

*Einzelfallprüfung erfolgt