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Informationen zu gestiegenen Heiz- und Energiekosten

 

14.02.2022

Derzeit steigen die Heiz- und Energiekosten in erheblichem Maße an. Hiervon sind auch Kundinnen und Kunden des Jobcenters Kreis Unna betroffen. Grundsätzlich gilt: Heizkosten werden mit den Unterkunftskosten, wie Miete und Betriebskosten, in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie dem Grunde nach angemessen sind.

Im Rahmen der Corona-Vereinfachungen entfällt seit geraumer Zeit die Prüfung der Angemessenheit teilweise ganz. Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach der jeweiligen Verbrauchseinheit, so dass bei Preissteigungen je Einheit diese mit anerkannt werden können. Ausgaben für Haushaltsstrom fallen jedoch nicht unter die so genannten Kosten der Unterkunft, sondern müssen aus dem feststehenden Regelsatz des Arbeitslosengeldes II bezahlt werden. Sollten Stromschulden anfallen, ist immer der Stromanbieter der erste Ansprechpartner, um die Möglichkeit einer Ratenzahlung abzustimmen.

Eine eventuelle Übernahme von Stromschulden kann durch das Jobcenter Kreis Unna nur in Form eines Darlehens erfolgen und ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Sollten sich Kundinnen oder Kunden des Jobcenters in einem Grundversorgervertrag bei ihrem Stromanbieter befinden, gilt für sie seit Dezember 2021 eine verbraucherfreundliche Neuregelung des § 19 Abs.5 der Stromgrundversorgungsverordnung. Im Rahmen dieser Neuregelung soll jeder Stromanbieter seine Kundinnen und Kunden spätestens mit der Ankündigung zur Stromsperre eine Abwendungsvereinbarung mit einer zinsfreien Ratenzahlung vorschlagen, gepaart mit einer weiteren Versorgung auf Vorauszahlungsbasis. Diese Abwendungsvereinbarungen finden vorrangig Anwendung. Sie gehen der Prüfung einer darlehensweisen Zahlung durch das Jobcenter voraus und stellen sicher, dass die Stromversorgung nicht unterbrochen werden muss.

Für den Fall, dass Kundinnen und Kunden aufgrund der stark gestiegenen Energiekostenpreise in eine Notlage geraten, können sie sich telefonisch unter 02303 2538-0 an das Jobcenter Kreis Unna wenden, damit eine Prüfung der rechtlich möglichen Hilfestellungen nach dem SGB II erfolgen und ihnen schnell geholfen werden kann.