
Eingliederungszuschuss (EGZ)
Als Arbeitgeber können Sie bei einer sozialversicherungspflichtigen Einstellung eines Arbeitslosen einen sogenannten Eingliederungszuschuss beantragen.
Eine formlose Antragsstellung im Arbeitgeberservice reicht in der Regel aus. Beachten Sie dabei, dass der Antrag auf einen Zuschuss vor der Schließung des Arbeitsvertrags erfolgen muss. Zudem müssen Sie die Notwendigkeit des Zuschusses bei Antragsstellung begründen. Notwendig ist eine Förderung beispielsweise dann, wenn bei Einstellung der jeweiligen Person eine Einarbeitung erforderlich ist, die überdurchschnittlich lange andauert oder eine (über das Normalmaß liegende) intensive Betreuung erforderlich ist. Die Höhe und Dauer der Förderung ist jeweils abhängig von den Qualifikationen und Kenntnissen des Bewerbers.
Für Fragen rund um das Thema Förderungen für Arbeitgeber oder konkrete Förderanfragen wenden Sie sich direkt an den Arbeitgeberservice.