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Startseite>Arbeitsuchende>Geldleistungen>Arbeitslosengeld II>Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Unterkunft setzen sich in der Regel aus den Mietkosten der Wohnung, den Mietnebenkosten und den Heizkosten zusammen. Die Kosten der Unterkunft sind Bestandteil der Leistungen nach dem SGB II und werden übernommen, sofern diese angemessen sind. 

Angemessen sind diese, wenn die Summe aus der Netto-Kaltmiete sowie der kalten Betriebs- und Nebenkosten multipliziert mit den angemessenen Quadratmetern die Höchstgrenze nicht übersteigt.

Rechenweg: (Netto-Kaltmiete + kalte Betriebskosten) x Wohnungsgröße).

Die Heizkosten sind nicht in der Brutto-Kaltmiete enthalten und werden gesondert auf ihre Angemessenheit überprüft. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Berechnung ergeben sich für die Städte und Gemeinden im Kreis Unna folgende angemessene Unterkunftskosten:

Angemessene Wohnfläche

Quelle: Richtlinien des Kreises Unna über die Anerkennung
angemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII, Dezember 2016
Quelle: Richtlinien des Kreises Unna über die Anerkennung
angemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII, Februar 2020
Jobcenter Kreis Unna - Bahnhofstr. 63 - 59423 Unna - Tel.: 02303 2538-0 - jobcenter-kreis-unna@jobcenter-ge.de - Geschäftsführung: Uwe Ringelsiep
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